Bei dem Kauf eines Oldtimers mit
„Macken“ muss Verschleißmängeln (hier: Bremsanlage, Spureinstellung,
Lenkungsspiel Ölverlust) gerechnet werden. Erklärt ein Fahrzeugverkäufer im
Rahmen der Kaufvertragsverhandlungen, dass das zu verkaufende Fahrzeug
„fahrbereit“ sei, übernimmt der Fahrzeugverkäufer die Gewähr dafür, dass das
Fahrzeug nicht mit Mängeln behaftet ist, aufgrund derer es bei einer
TÜV-Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO als „verkehrsunsicher“ eingestuft werden
müsste, weil es mit gravierenden Mängeln behaftet ist, die zu einer
unmittelbaren Verkehrsgefährdung führen. Bei der Beurteilung eines Fahrzeugs
als „verkehrsunsicher“ handelt es sich bei einer TÜV-Untersuchung nach der
Anlage VIII zu § 29 StVZO um die schlechtest mögliche Beurteilung; daneben gibt
es die Prüfungsergebnisse „geringe Mängel“ bei solche Mängeln, die sich
zunächst nur geringfügig auf die Verkehrssicherheit auswirken, und „erhebliche
Mängel“, welche eine Verkehrsgefährdung bedeuten, von welchen jedoch nicht zu
erwarten ist, dass sie unmittelbar beim Weiterbetrieb zu einem Verkehrsunfall
führen können OLG Düsseldorf, Az.: 3 U 31/12, Urteil vom 11.04.2013).
Autorecht Siegen/Kreuztal –
Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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