Nachfolgende
Fehler können u.a. bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Geschwindigkeitsmessgerät
Einseitensensor ESO ES3.0 auftreten. Diese Fehler führen dazu, dass es sich
nicht mehr um eine standardisierte Geschwindigkeitsmessung (also einem durch
Regelungen vereinheitlichten technischen Geschwindigkeitsmessverfahren, bei
denen die Bedingungen ihrer Anwendbarkeit und ihres Ablaufs so festgelegt sind,
dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind)
handelt, so dass die vorgenommene Geschwindigkeitsmessung nicht mehr verwertet
werden darf. Das Bußgeldverfahren/Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den
Betroffenen ist in diesem Fällen einzustellen.
Fehler
bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Einseitensensor ESO ES3.0 liegen vor,
-
wenn zu Beginn der Geschwindigkeitsmessung die Fotolinie nicht dokumentiert wurde.
Die Fotolinie ist eine gedachte Linie die quer zur Fahrbahn verläuft und sich
ca. 3 m in Fahrtrichtung hinter dem Sensorkopf (Sensorkopfmitte) befindet. Die
Stelle an der sich diese Linie befindet, muss nachvollziehbar z.B. durch
Leitkegel, Reflexfolie, Kreidestriche, Spraydose o.ä. gekennzeichnet und als
Fotolinie mindestens in einem Foto zu Beginn der Messung dokumentiert worden
sein.;
-
wenn die notwendigen Testfotos nicht gefertigt wurden;
-
wenn die eingeblendete Datenleiste im Messfoto nicht zweifelsfrei zu erkennen
ist;
-
wenn eine alte nicht mehr zugelassene Softwareversion bei dem
Geschwindigkeitsmessgerät zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung verwendet
wurde;
-
wenn das Messgerät nicht gemäß der Bedienungsanleitung aufgebaut wurde (Maximalhöhe,
Mindestabstand, gleiche Höhe zur Fahrbahn, Veränderung der Position während der
Messung, Absinken des Messgeräts während der Messung);
-
wenn das Geschwindigkeitsmessgerät nicht ordnungsgemäß geeicht war bzw. die
Eichmarken zum Messzeitpunkt beschädigt waren;
-
wenn der/die eingesetzten Messbeamte/n bei der Geschwindigkeitsmessung und der Auswertung
der Messfotos nicht über die notwendige Geräteschulung verfügten;
-
wenn das Messfoto Auffälligkeiten aufweist (z.B. ein weiteres Fahrzeug auf dem
Messfoto, Begegnungsverkehr wurde gemessen, Schatten durch vorausfahrende
Fahrzeug, unplausible Fotoposition);
-
wenn eine hohe Annullierungsrate im Messfilm vorliegt.
Bussgeld
Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener
Straße 104
57223
Kreuztal

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