Der Begriff der „Vermehrung der Bedürfnisse“ (vermehrte
Bedürfnisse) umfaßt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs alle
unfallbedingten Mehraufwendungen, die den Zweck haben, diejenigen Nachteile
auszugleichen, die dem Verletzten infolge dauernder Beeinträchtigung seines
körperlichen Wohlbefindens entstehen. Es muß sich demnach grundsätzlich um
Mehraufwendungen handeln, die dauernd und regelmäßig erforderlich sind und die
zudem nicht - wie etwa Heilungskosten - der Wiederherstellung der Gesundheit
dienen. Zudem umfaßt der Begriff „vermehrte Bedürfnisse“ in § 843 Abs. 1 Alt. 2
BGB nur solche Mehraufwendungen, die dem Geschädigten im Vergleich zu einem
gesunden Menschen erwachsen und sich daher von den allgemeinen
Lebenshaltungskosten unterscheiden, welche in gleicher Weise vor und nach einem
Unfall anfallen. So kommen als ersatzpflichtige Kosten zum Beispiel erhöhte
Ausgaben für Verpflegung und Ernährung (Diät), Aufwendungen für Kuren und
orthopädische Hilfsmittel sowie Pflegekosten und Kosten für Haushaltshilfen in
Betracht. Neben diesen wiederkehrenden Aufwendungen können aber auch einmalige Kosten
zu ersetzen sein. So kann in besonders gelagerten Fällen ein Schaden nach §§
249, 251 BGB auszugleichen sein, wenn durch die einmalige Anschaffung eines
Hilfsmittels für den Verletzten dessen erhöhtes Bedürfnis für die Zukunft in
ausreichendem Maße befriedigt werden kann. Diese Voraussetzung kann etwa bei
der Anschaffung eines Rollstuhls für einen Gehunfähigen oder einer
elektronischen Schreibhilfe für einen Querschnittgelähmten erfüllt sein. Im
Einzelfall können auch die Aufwendungen für den Bau oder Ausbau eines der
Behinderung angepassten Eigenheims oder die Kosten für die Anschaffung eines
Kraftfahrzeugs ersatzpflichtig sein, nämlich dann, wenn der Verletzte dadurch
überhaupt erst in die Lage versetzt wird, seinen Arbeitsplatz aufzusuchen. Zu
den typischen Aufwendungen, die in § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB unter dem Begriff „Vermehrung
der Bedürfnisse“ zusammengefaßt sind, können auch verletzungsbedingt
erforderliche Mehraufwendungen für Kraftfahrzeuge gehören, z.B. die Kosten für
den Einbau von Sonderausrüstungen oder die Ausstattung mit einem automatischen
Getriebe (BGH, Urteil vom 20.01.2004, Az.: VI ZR 46/03).
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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