Für den Begriff „Mobbing“ gibt es
keine einheitliche Definition. Mobbing wird „als systematisches Anfeinden,
Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch
Vorgesetzte“ (vgl. BAG, Urteil vom
15.01.1997, Az.: 7 ABR 14/96) oder „fortgesetzte, aufeinander aufbauende
oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung
dienende Verhaltensweise, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall
einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung
förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine
Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen“,
verstanden. Es geht um eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz
zwischen Arbeitnehmern oder zwischen ihnen und den Vorgesetzten, bei der jemand
systematisch und oft über einen längeren Zeitraum mit dem Ziel oder dem
Ergebnis des Ausstoßes aus der Gemeinschaft direkt oder indirekt angegriffen
wird und dies als Diskriminierung empfindet. Die zahlreich in Betracht
kommenden Handlungen können darin bestehen, dass der Betroffene tätlich
angegriffen oder auch nur geringschätzig behandelt, von der Kommunikation
ausgeschlossen, beleidigt oder diskriminiert wird. Der Arbeitnehmer darf keinem
Verhalten ausgesetzt werden, das bezweckt oder bewirkt, dass seine Würde
verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen,
Entwürdigungen und Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Bei
der Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass im Arbeitsleben übliche
Konfliktsituationen, die sich durchaus auch über einen längeren Zeitraum
erstrecken können, nicht geeignet sind, derartige rechtliche Tatbestände zu
erfüllen oder sozial- und rechtsadäquates Verhalten aufgrund einer objektiven
Betrachtungsweise, d.h. ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden des
betroffenen Arbeitnehmers, von der rechtlichen Bewertung auszunehmen.
Weisungen, die sich im Rahmen des dem Arbeitgeber zustehenden Direktionsrechts
bewegen und bei denen sich nicht eindeutig eine schikanöse Tendenz entnehmen
lässt, dürften nur in seltenen Fällen eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts
darstellen. Gleiches kann für den Rahmen des Direktionsrechts überschreitende
Weisungen gelten, denen jedoch sachlich nachvollziehbare Erwägungen des
Arbeitgebers zugrunde liegen (z.B. Versetzungen). Die rechtliche Besonderheit
der als Mobbing bezeichneten tatsächlichen Erscheinungen liegt letztlich darin,
dass nicht eine einzelne, abgrenzbare Handlung, sondern die Zusammenfassung
mehrerer Einzelakte in einem Prozess zu einer Verletzung des
Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit des betroffenen Arbeitnehmers führen
kann, wobei die einzelnen Teilakte jeweils für sich betrachtet rechtlich wiederum
„neutral“ sein können. Rechtlich betrachtet geht es damit zunächst um die
Qualifizierung eines bestimmten Gesamtverhaltens als Verletzungshandlung im
Rechtssinne. Die Zusammenfassung der einzelnen Verhaltensweisen erfolgt dabei
durch die ihnen zugrunde liegende Systematik und Zielrichtung, Rechte und
Rechtsgüter - im Regelfall das Persönlichkeitsrecht und/oder die Gesundheit des
Betroffenen - zu beeinträchtigen. Die Frage, ob das allgemeine
Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers durch die Handlungen verletzt ist, ist
auf Grund einer Güter- und Interessenabwägung unter sorgsamer Würdigung aller
Umstände zu beurteilen. Nach allgemeinen Grundsätzen ist ein gemobbter
Arbeitnehmer für die anspruchsbegründenden Tatsachen des erfolgten Mobbings darlegungs-
und beweispflichtig. Er hat im Rechtsstreit die einzelnen Mobbing-Handlungen
oder Maßnahmen, aus denen er die Pflichtverletzungen herleitet, konkret unter
Angabe deren zeitlicher Lage zu bezeichnen (LAG Düsseldorf, Az.: 17 Sa 602/12, Urteil vom 26.03.2013). Gemäß § 278 BGB haftet der Arbeitgeber
einem Arbeitnehmer für schuldhaft begangene Verletzungen arbeitsvertraglicher
Pflichten (z.B. Mobbinghandlungen) durch von ihm eingesetzte andere
Arbeitnehmer und Vorgesetzte. Der Arbeitgeber hat für schuldhafte
Pflichtverletzungen der auf seine Arbeitnehmer übertragenen
arbeitsvertraglichen Fürsorge- und Schutzpflichten einzustehen. Dies betrifft
Mitarbeiter, die gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer die Fürsorgepflicht
konkretisieren bzw. Weisungsrechte haben (z.B. Vorgesetzte). Eine Zurechnung
kommt hingegen nicht in Betracht, wenn gleichgestellte Kollegen untereinander agieren
(Mobbinghandlungen gleichgestellter Kollegen).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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