Meldet ein Unternehmen eine
angeblich fällige Forderung eines Vertragspartners bei der Schufa, ohne dass
die diesbezüglichen Voraussetzungen zur Meldung der Forderung nach § 28
Bundesdatenschutzgesetz (kurz BDSG) vorliegen, so macht sich das Unternehmen gegenüber
dem Vertragspartner schadensersatzpflichtig. Das Unternehmen muss dem
Vertragspartner alle Schäden ersetzen, die diesem aus der Schufa-Meldung
entstanden sind (Urteil des AG Halle (Saale) vom 28.02.2013, Az.: 93 C 3289/12).
§ 28a BDSG
(Bundesdatenschutzgesetz)
Die Übermittlung
personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien ist nur zulässig,
soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die
Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle
oder eines Dritten erforderlich ist und 1. die Forderung durch ein
rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt
worden ist oder ein Schuldtitel nach § 794 der Zivilprozessordnung vorliegt,
2. die Forderung nach § 178 der
Insolvenzordnung festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin
bestritten worden ist,
3. der Betroffene die Forderung
ausdrücklich anerkannt hat,
4.
a) der Betroffene nach Eintritt
der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist,
b) zwischen der ersten Mahnung
und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen,
c) die verantwortliche Stelle den
Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei
der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat und
d) der Betroffene die Forderung
nicht bestritten hat oder
5. das der Forderung zugrunde
liegende Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt
werden kann und die verantwortliche Stelle den Betroffenen über die
bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat.
Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz
Siegen/Kreuztal
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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