Die mit einer Ehescheidung
entstehenden Aufwendungen (Anwalts- und Gerichtskosten) eines Steuerpflichtigen
können von diesem als außergewöhnliche Belastungen steuerermäßigend abgesetzt
werden. Nach § 33 Abs. 1 EStG wird auf Antrag die Einkommensteuer ermäßigt,
wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der
überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und
Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstands erwachsen (außergewöhnliche
Belastung). Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen dann zwangsläufig,
wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht
entziehen kann und somit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und
einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Das
Recht der Ehe (Eheschließung und -scheidung einschließlich der daraus folgenden
Unterhalts-, Vermögens- und Versorgungsfragen) unterliegt allein dem staatlich
dafür vorgesehenen Verfahren. Ein anderes, billigeres Verfahren steht Eheleuten
zur Beendigung einer Ehe nicht zur Verfügung, daher sind die anfallenden Ehescheidungskosten in vollem Umfang als
außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar (Finanzgericht Düsseldorf,
Urteil vom 19.02.2013, Az.: 10 K 2392/12 E).
Familienrecht Siegen –
Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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