Werden von dem
Anschluss eines Internetanschlussinhabers Urheberrechtsverletzungen begangen,
so spricht der erste Anschein dafür, dass der Anschlussinhaber für die
Urheberrechtsverletzung (mit-)verantwortlich ist. Trägt der Anschlussinhaber
jedoch vor, dass er zum angeblichen Tatzeitpunkt keinen Computer besessen habe
und/oder dass er zudem keinen W-Lan-Router besessen habe sowie zu diesem
Zeitpunkt alleine gelebt habe, obliegt es dem Urheberrechtsinhaber das
Gegenteil zu beweisen, dass der Internetanschlussinhaber als Täter oder Störer
für die Urheberrechtsverletzung haftet. Im vorliegenden Fall konnte der
Urheberrechtsinhaber das Gegenteil nicht beweisen, so dass er den Prozess vor
dem LG München verloren hat (Landgericht München I, Urteil vom 22.03.2013, Az.:
21 S 28809/11).
Internetrecht
Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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