Bei der
Ermächtigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“ handelt es sich um eine
Fahrerlaubnis auf Probe, wobei die Probezeit 2 Jahre vom Zeitpunkt der
Erteilung an dauert. Ist gegen den Inhaber der Ermächtigung zum „Begleiteten
Fahren ab 17 Jahre“ wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Ordnungswidrigkeit
oder Straftat eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die in das
Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen wurde, so hat die
Fahrerlaubnisbehörde gegen den Inhaber der Ermächtigung zum „Begleiteten Fahren
ab 17 Jahre“ die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine
Frist zu setzen, wenn von diesem eine schwerwiegende (= A-Verstoß) oder zwei
weniger schwerwiegende (= B-Verstoß) Zuwiderhandlungen begangen wurden. In
diesem Fall verlängert sich zudem die Probezeit um zwei Jahre (VG Göttingen,
Az.: 1 A 92/11, Urteil vom 03.04.2013).
A-Verstöße sind
zum Beispiel: Unfallflucht, Nötigung, Vorfahrtsverletzung mit Gefährdung,
verbotenes Rechtsüberholen außerhalb geschlossener Ortschaften, Überschreiten
der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (hat erst ab 21 km/h Auswirkungen auf die
Probezeit), zu schnelles Fahren bei Unübersichtlichkeit, zu dichtes Auffahren, Rotlichtverstoß,
Fahren unter Alkoholeinfluss, Überholen im Überholverbot.
B-Verstöße sind
zum Beispiel: Unbefugte Benutzung eines Kraftfahrzeugs, verbotswidriges Telefonieren
mit dem Handy, Gefährdung oder Behinderung beim Abbiegen, Kennzeichenmissbrauch,
verbotenes Parken auf Autobahnen und auf Kraftfahrstraßen, mit abgefahrenen
Reifen fahren.
Bußgeld/Verkehrsrecht
Siegen-Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße
104
57223 Kreuztal

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