Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist nicht dazu
verpflichtet, nach einem Verkehrsunfall zunächst seine Vollkaskoversicherung in
Anspruch zu nehmen oder die Reparatur vorzufinanzieren, bis die gegnerische
Haftpflichtversicherung den Schaden reguliert. Der Geschädigte eines
Verkehrsunfalls hat Anspruch auf den sofortigen Ersatz seines unfallbedingten Schadens
und ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, den Schaden aus eigenen Mitteln
zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden einen Kredit aufzunehmen.
Insbesondere trifft den Geschädigten auch nicht die Obliegenheit, seine eigene
Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, um die Reparaturkosten
vorzufinanzieren. Zweck einer Vollkaskoversicherung ist nicht die Entlastung
des Unfallgegners. Die Inanspruchnahme der eigenen Kaskoversicherung bedeutet für
den Unfallgeschädigten weiteren Aufwand, da er ja zumindest seinen Selbstbehalt
in der Kaskoversicherung und seinen Höherstufungsschaden - letzteren womöglich
Jahr für Jahre über viele Jahre - gegen die Haftpflichtversicherung des
Unfallverursachers geltend machen muss. Es ist kein Grund zu erkennen, dem
Unfallopfer derartiges abzuverlangen, nur um die gegnerische Haftpflichtversicherung
zu entlasten (AG Halle (Saale), Urteil vom 24.05.2012, Az.: 93 C 3280/11).

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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