Tritt ein Fußgänger aus einem Hauseingang/Grundstückseingang
auf einen gemeinsamen Geh- und Radweg gemäß Zeichen 240 zu § 41 StVO, muss er
nicht mit einem nah an der Fassade entlangfahrenden Radfahrer rechnen. Er
haftet deshalb nicht für Schäden, die durch eine Kollision in dieser Situation
entstehen. Bei einem gemeinsamen Fuß- und Radweg gemäß Zeichen 240 zu § 41 StVO
treffen den Radfahrer höhere Sorgfaltspflichten als den Fußgänger. Diese können
ihn zur Herstellung von Blickkontakt, Verständigung und notfalls
Schrittgeschwindigkeit zwingen. Radfahrer habe auf kombinierten Geh- und
Radwegen keinen Vorrang, Fußgänger müssen sie aber vorbeifahren lassen. Dabei
müssen die Radfahrer jede Gefährdung vermeiden. Fußgänger dürfen den
gemeinsamen Fuß- und Radweg auf der ganzen Breite benutzen und dort auch stehenbleiben.
Sie brauchen, da dort Radfahrer keinen Vorrang haben, nicht fortwährend nach
Radfahrern, die etwa von hinten herankommen könnten, Umschau zu halten. Sie
dürfen darauf vertrauen, dass Radfahrer rechtzeitig durch Glockenzeichen auf
sich aufmerksam machen, um dann aber ein Passage freizugeben. Radfahrer haben
demnach die Belange der Fußgänger auf solchen Wegen besonders zu
berücksichtigen und insbesondere bei unklaren Verkehrslagen gegebenenfalls
Schrittgeschwindigkeit zu fahren, um ein sofortiges Anhalten zu ermöglichen.
Auf betagte oder unachtsame Fußgänger muss der Radfahrer besondere Rücksicht
nehmen; mit Unaufmerksamkeiten oder Schreckreaktionen muss er rechnen. Für die
Geschwindigkeit von Radfahrern gilt zusätzlich § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO. Ein
Radfahrer muss innerhalb der übersehbaren Strecke halten können. Dazu gehört
allerdings auch, dass er damit rechnet, dass aus Eingängen oder Ausfahrten
Personen oder Fahrzeuge auf den Gehweg gelangen können (OLG Frankfurt, Az.: 22
U 10/11, Urteil vom 09.10.2012).
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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