Für die Kündigung eines alkoholkranken Arbeitnehmers gelten
nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Grundsätze einer
krankheitsbedingten Kündigung. Eine Kündigung ist in diesen Fällen gerechtfertigt,
wenn eine negative Prognose hinsichtlich des voraussichtlichen
Gesundheitszustandes des Arbeitnehmers vorliegt (bestehende Alkoholsucht); die
bestehende Erkrankung des Arbeitnehmers zu erheblichen Beeinträchtigungen der
betrieblichen Interessen beim Arbeitgeber führt und nach Abwägung der
gegenseitigen Interessen eine Kündigung des Arbeitnehmers aufgrund seiner
Erkrankung gerechtfertigt ist. Ein alkoholbedingter erneuter Rückfall eines
alkoholkranken Arbeitnehmers rechtfertigt jedoch nicht zwangsläufig nicht die
Annahme einer negativen Gesundheitsprognose beim Arbeitnehmer. Die Annahme
einer negativen Gesundheitsprognose hängt vielmehr von der Intensität des
Alkoholkonsums, dessen Dauer und ggf. auch einer erneuten Therapiebereitschaft
des Arbeitnehmers ab. Gerade eine schnelle Therapiebereitschaft des
Arbeitnehmers kann dazu führen, dass es nicht oder kaum zu Auswirkungen in der
arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit des Arbeitnehmers kommt (LAG
Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.09.2012, Az.: 15 Sa 911/12).
Arbeitsrecht Siegen – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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