Ab dem 01.07.2013 erhöht sich der Pfändungsfreibetrag für
Arbeitseinkommen. Der monatlich unpfändbare Betrag für Personen, die keine
Unterhaltspflichten haben, steigt von 1.028,89 Euro auf 1.045,04 Euro. Bei
bestehenden Unterhaltspflichten erhöht sich dieser monatliche Betrag um weitere
393,30 Euro (bisher: 387,22 Euro) bei dem Bestehen einer Unterhaltspflicht
gegenüber einer weiteren Person. Bestehen Unterhaltspflichten gegenüber weiteren
Personen, so erhöht sich der monatlich unpfändbare Betrag jeweils um weitere 219,12
Euro (bisher 215,73 Euro) für die zweite bis zur fünften Person.
Rechtsanwälte Kotz – Rechtsberatung Siegen/Kreuztal
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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