Eine
sexuelle Belästigung stellt immer eine Verletzung arbeitsvertraglicher
Pflichten dar und rechtfertigt in der Regel eine außerordentliche Kündigung des
Arbeitsverhältnisses. Ob die sexuelle Belästigung im Einzelfall zur
außerordentlichen Kündigung berechtigt, ist abhängig von den Umständen des
Einzelfalls. Eine sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein unerwünschtes,
sexuell bestimmtes Verhalten - beispielsweise sexuelle Handlungen, sexuell
bestimmte körperliche Berührungen oder Bemerkungen sexuellen Inhalts - bezweckt
oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird. Auch einmalige
sexuell bestimmte Verhaltensweisen können den Tatbestand einer sexuellen
Belästigung erfüllen. Das Tatbestandsmerkmal der Unerwünschtheit erfordert
nicht, dass die Betroffenen ihre ablehnende Einstellung zu den fraglichen
Verhaltensweisen aktiv verdeutlicht haben. Maßgeblich ist allein, ob die
Unerwünschtheit der Verhaltensweise objektiv erkennbar war (LAG
Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14.08.2012, Az.: 5 Sa 324/11).
Arbeitsrecht
Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener
Straße 104
57223
Kreuztal

Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen