In der gesetzlichen
Unfallversicherung sind u.a. Arbeitnehmer; Lernende während der beruflichen
Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten; Kinder während des Besuchs von
Tageseinrichtungen; Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden
Schulen; Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen; Personen,
die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen
anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten
versichert. Versicherte Unfälle sind in der gesetzlichen Unfallversicherung zeitlich
begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem
Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Als Gesundheitsschaden gilt auch die
Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels. Versicherte Wegeunfälle sind u.a.
Unfälle, die man auf dem Weg zur oder von der Arbeit, zur Betriebsstätte,
Schule etc. erleidet. Versichert sind auch Umwege, die zum Beispiel um Kinder
während der Arbeitszeit unterzubringen, bei Fahrgemeinschaften, bei Umleitungen,
bei Abkürzungen. Nach einem Wegeunfall, muss man einen sog. „Durchgangsarzt“
(kurz D-Arzt) aufzusuchen. Der Durchgangsarzt schickt eine Meldung des Unfalls
direkt an die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Zudem hat man
einen Anspruch in den gut ausgestatteten Krankenhäusern der
Berufsgenossenschaften behandelt zu werden. Bei Vorliegen eines Wegeunfalles können
u.a. nachfolgende Leistungen gegenüber der jeweiligen Unfallversicherung
geltend gemacht werden: Verletztengeld, Verletztenrente, Abfindungszahlungen,
Pflegegeld, Übergangsgeld, Hinterbliebenenrente, Erstattung von
Überführungskosten, Sterbegeld, Mehrleistungen für ehrenamtlich Tätige sowie Beihilfeleistungen.
Bei einem Wegeunfall muss der Verunfallte auch keine Zuzahlungen für Heilmittel
und im Krankenhaus leisten. Das Verletztengeld wird von dem Tag an gezahlt, ab
dem die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Gleichzeitig
erzieltes Einkommen wird auf das Verletztengeld angerechnet. In der Regel beginnt
die Verletztengeldzahlung nach Beendigung der Lohnfortzahlung. Das
Verletztengeld berechnet sich grundsätzlich wie das Krankengeld der
Krankenkasse, beträgt aber 80 % des Regelentgeltes und darf den Netto lohn
nicht übersteigen. Ausgezahlt wird das Verletztengeld in der Regel von der
Krankenkasse im Auftrage der Berufsgenossenschaft. Anfallende Fahrtkosten
erstattet die Berufsgenossenschaft ebenfalls. Mindert sich aufgrund des Unfalls
die Erwerbsfähigkeit länger als 26 Wochen um mind. 20 Prozent (MdE), erhält man
eine Verletztenrente (30% MdE) bei Unfall in landwirtschaftlichem Unternehmen).
Die Berechnung der Verletztenrente orientiert
sich am Verdienst der letzten 12 Monate vor dem Versicherungsfall
(Jahresarbeitsverdienst).
Rechtsanwälte Kotz –
Siegen/Kreuztal
Siegener Strasse 104
57223 Kreuztal
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen