Ein Mieter kann bei einem beendeten Mietverhältnis die
Betriebskostenvorauszahlungen, über die der Vermieter nicht fristgemäß
abgerechnet hat, zurückverlangen. Dies beruht auf der Überlegung, dass der
Vermieter sonst in der Lage wäre, die Fälligkeit eines Erstattungsanspruchs des
Mieters nach Belieben hinauszuzögern, so dass die gesetzliche
Betriebskostenabrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB ohne praktische
Bedeutung wäre. Dies gilt für die Abrechnungsperioden, für die die
Abrechnungsfrist noch während des Mietverhältnisses abgelaufen ist aber nur
dann, wenn der Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses nicht die
Möglichkeit hatte, den Abrechnungsanspruch gegenüber dem Vermieter durch
Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts an den laufenden
Betriebskostenvorauszahlungen durchzusetzen (BGH, Urteil vom 26.09.2012, Az.:
VIII ZR 315/11).
Mietrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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