Der bloße Besitz von Drogen eines Führerscheininhabers
berechtigt eine Fahrerlaubnisbehörde noch nicht zur Annahme, dass dieser Betäubungsmittel im Sinne des
Betäubungsmittelgesetzes eingenommen hat bzw. wird. Die Fahrerlaubnisbehörde
darf nicht bei jedwedem geringfügigen Anhaltspunkt, der auf einen Drogenkonsum
eines Führerscheininhabers hindeuten könnte, eine MPU anordnen. Insbesondere
reicht die bloße Vermutung des Drogenkonsums nicht als Rechtfertigung für eine
Gutachtensanforderung. Wie sich aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
FeV ergibt („wenn Tatsachen die Annahme begründen“), ist die Anforderung eines
Gutachtens nur bei Anhaltspunkten gerechtfertigt, die bei vernünftiger,
lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der Betreffende
konsumiere Drogen. Eine Gutachtensanforderung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV
setzt jedoch nicht voraus, dass ein Betäubungsmittelkonsum des
Fahrerlaubnisinhabers tatsächlich bereits nachgewiesen ist (VG Bremen, Az.: 5 V
1326/12, Beschluss vom 21.03.2013).

Bußgeld Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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