Zahlt ein Mieter die anfallenden Abfallbeseitigungsgebühren
nicht, so kann das Abfallbeseitigungsunternehmen bzw. die mit der
Abfallbeseitigung beauftragte Behörde die angefallenen Abfallbeseitigungskosten
vom Hauseigentümer ersetzt verlangen. Dies gilt nach Auffassung des VG Neustadt
auch dann, wenn das Mietverhältnis mit dem Mieter bereits beendet ist und die
Kaution und das Betriebskostenguthaben vom Vermieter an den Mieter ausgezahlt
worden sind (VG Neustadt, Urteil vom 21.03.2013, Az.: 4 K 866/12.NW).
Mietrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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