Verlässt ein Unfallbeteiligter wegen eines Auffahrunfalls
bei eisglatter Fahrbahn sein Fahrzeug, um sich über die Unfallfolgen zu
informieren, eröffnet er dadurch nicht selbst einen eigenständigen
Gefahrenkreis. Stürzt er infolge der Eisglätte, so muss die
Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers auch diejenigen
Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche erstatten, die durch den Sturz auf
der eisglatten Fahrbahn entstanden sind (BGH, Urteil vom 26.02.2013, Az.: VI ZR
116/12). Ein Schaden ist bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs
entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren
ausgewirkt haben, d.h. wenn das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug
(mit)geprägt worden ist. Für eine Zurechnung zur Betriebsgefahr des Fahrzeugs kommt
es außerdem maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und
zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer
bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht.

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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