Katzenhaltung in
Mietwohnung genehmigungspflichtig?
Nach Auffassung
des Amtsgerichts München ist eine Tierklausel in einem Mietvertrag wirksam, die
die Haltung von Katzen in einer Mietwohnung von der Genehmigung des Vermieters
abhängig macht, da Katzen keine Kleintiere sind. Ein Vermieter darf jedoch eine
Katzenhaltung in einer Mietwohnung nur dann verbieten, wenn durch die
Katzenhaltung Mitmieter oder Vermieterinteressen erheblich beeinträchtigt oder
gestört werden. Werden Katzen ausschließlich in der Mietwohnung gehalten, so
gehen von diesen in der Regel keine erheblichen Beeinträchtigungen oder
Störungen aus, so dass der Vermieter eine Katzenhaltung nicht wirksam untersagen
kann (AG München, Urteil vom 26.07.2012, Az.: 411 C 6862/12).
Mietrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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