Die Frage des Arbeitgebers nach der Schwerbehinderung des
Arbeitnehmers bzw. einem diesbezüglich gestellten Antrag des Arbeitnehmers ist
in einem bestehenden Arbeitsverhältnis jedenfalls nach 6 Monaten, dh. ggf. nach
Erwerb des Behindertenschutzes gemäß §§ 85 ff. SGB IX, zulässig. Das gilt insbesondere
zur Vorbereitung einer beabsichtigten Kündigung des Arbeitnehmers (BAG, Urteil
vom 16.02.2012, Az.: 6 AZR 553/10). Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf nach § 85 SGB IX der
vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Die Zustimmung zur Kündigung
beantragt der Arbeitgeber bei dem für den Sitz des Betriebes oder der
Dienststelle zuständigen Integrationsamt schriftlich. Das Integrationsamt holt
eine Stellungnahme des Betriebsrates oder Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung
ein und hört den schwerbehinderten Menschen an. Erteilt das Integrationsamt die
Zustimmung zur Kündigung, kann der Arbeitgeber die Kündigung nur innerhalb
eines Monats nach Zustellung erklären.

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen