Beleidigt ein Mieter den Vermieter, dessen Stellvertreter,
seine Beauftragten, seine Mitarbeiter, den Hausverwalter oder andere Mietmieter
so stellt dieses Verhalten eine Verletzung der mietvertraglichen Pflichten dar.
Sind andere Personen betroffen, handelt es sich nicht um eine
Mietvertragsverletzung. Mietvertragsverletzungen berechtigen den Vermieter nur
dann zur Kündigung des Mietvertrages, wenn sie so schwer wiegen, dass dem
Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Eine weniger schwerwiegende Beleidigung durch den Mieter ist folgenlos, wenn es
sich nur um einen vereinzelten Vorfall handelt. Haben die an einem Streit
Beteiligten (z.B. Mieter und Vermieter) wechselseitige Beleidigungen
ausgesprochen, so scheidet eine Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter
regelmäßig aus. Gleiches gilt, wenn der Mieter von der Gegenseite provoziert
worden ist, sei es durch unredliches Verhalten oder andere
Vertragsverletzungen. Eine Abmahnung des Mieters durch den Vermieter ist
grundsätzlich auch bei ausgesprochenen Beleidigungen erforderlich, bevor das
Mietverhältnis vom Vermieter gekündigt werden kann. Lediglich bei schweren
Beleidigungen liegt meist der Ausnahmetatbestand des § 543 Abs. 3 Satz 2 BGB
vor, der den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigt
(AG München, Urteil vom 07.02.2013, Az.: 411 C 25348/12).
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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