Im Rahmen der Vertragsfreiheit hat jeder Vertragspartner bis
zum Abschluss des Vertragsabschlusses grundsätzlich das Recht, von dem in
Aussicht genommenen Vertragsschluss Abstand zu nehmen. Gleichwohl kann sich
eine Partei schadensersatzpflichtig machen, wenn nach den Vertragsverhandlungen
der Vertragsschluss als sicher anzunehmen ist und eine Partei ohne triftigen
Grund den Vertragsschluss ablehnt. Wenn ein Mieter erstmals mit Übersendung des
schriftlichen Mietvertrages erfährt, dass er zu Beginn des Mietvertrages die
Wohnung malermäßig (Streichen und Tapezieren) überarbeiten muss, so kann der
Mieter vom Mietvertrag zurücktreten (LG Karlsruhe, Az.: 9 S 394/12, Urteil vom
11.01.2013).
Mietrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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