Ein ungeklärter Geldzuwachs im
Privatvermögen oder eine ungeklärte Einlage in das Betriebsvermögen
rechtfertigen auch bei einer formell ordnungsmäßigen Buchführung die Annahme
des Finanzamtes, dass höhere Betriebseinnahmen durch den Steuerpflichtigen erzielt
und höhere Privatentnahmen getätigt als gebucht wurden. Einzahlungen auf
betriebliche Bankkonten aus dem Privatvermögen, die als Einlagen verbucht
werden, führen zu einer verstärkten Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen,
weil dieser durch die Mittelzuführung selbst eine Verbindung zwischen seinem
Privat- und Betriebsvermögen herstellt. Entsprechendes gilt für Zahlungen, die
der Steuerpflichtige von einem betrieblichen Konto auf verschiedene private
Konten des Klägers überweist (FG Saarbrücken, Urteil vom 01.06.2012, Az.: 1 K
1533/10).
Steuerrecht Siegen/Kreuztal –
Rechtsanwälte Kotz - Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen