Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung
des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung
jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer
Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen
Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung
des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. Dabei lassen sich die
Umstände, anhand derer zu beurteilen ist, ob dem Arbeitgeber die
Weiterbeschäftigung zuzumuten ist oder nicht, nicht abschließend festlegen. Zu
berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer
Vertragspflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine
mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen
störungsfreier Verlauf. Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht,
wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil
dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar. Beruht
die Vertragspflichtverletzung auf einem steuerbaren Verhalten des
Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges
Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des
Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann. Einer entsprechenden
Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB
zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes demnach nur dann nicht,
wenn bereits erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung des Arbeitnehmers in
Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten ist, oder es sich um eine so
schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem
Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich -
auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (Bundesarbeitsgericht,
Urteil vom 19.04.2012, Az.: 2 AZR 186/11).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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