Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, liegt eine
vorwerfbare Abstandsunterschreitung vor, wenn man auf der Autobahn einem
anderen Fahrzeug „nicht nur ganz vorübergehend“ mit einem zu geringen Abstand
folgt (BGH, Beschluss vom 05.03.1969, Az.: 4 StR 375/68). Es ist jedoch in der
Rechtsprechung umstritten, über welche Strecke man dicht auf das vorausfahrende
Fahrzeug auffahren muss, damit man diesem „nicht nur ganz vorübergehend“ mit
einem zu geringen Abstand folgt. Das Gesetz selbst enthält keine Vorgaben zur
Mindestlänge bzw. Mindestdauer einer Abstandsunterschreitung. Das OLG Hamm
(Az.: III 1 RBs 122/12, Beschluss vom 30.08.2012) sieht eine „nicht ganz
vorübergehende“ Abstandsunterschreitung erst auf einer Strecke von mindestens
150m als gegeben an (ebenso auch OLG Koblenz, Beschluß vom 10.07.2007, Az.: 1
Ss 197/07; OLG Köln, Urteil vom 28.03.1984, Az.: 3 Ss 456/83;
Hentschel/König/Dauer-König Straßenverkehrsrecht 41 Aufl. § 4 StVO Rdn. 22;
vgl. auch BayObLG NZV 1994, 241). Wird eine Abstandsunterschreitung auf einer
Strecke von unter 150 m festgestellt, so reicht dies nicht aus, um einen
vorwerfbaren Abstandsverstoß feststellen zu können (so auch AG Lüdinghausen,
Urteil vom 28.01.2013, Az.: 19 OWi-89 Js 1772/12-216/12).
Abstandsunterschreitung Voraussetzungen – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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