Übertragen Eltern ihrem Kind unentgeltlich eine Immobilie,
so ist das Kind unter Umständen dazu verpflichtet, die geschenkte Immobilie
wieder an die Eltern zurück zu übertragen oder zu verkaufen, wenn die Eltern
nicht mehr ihren eigenen Lebensunterhalt decken können (z.B. wenn sie in ein
Pflegeheim kommen und die Pflegeheimkosten nicht aufbringen können). Der
Rückforderungsanspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn seit dem Zeitpunkt des
Eintritts der Bedürftigkeit der Eltern und dem Zeitpunkt der Schenkung 10 Jahre
vergangen sind oder der Bedarf der Eltern selbst grob fahrlässig oder sogar
vorsätzlich herbeigeführt wurde. Das Kind muss die Immobilie auch nicht zurück
übertragen, wenn es unter Berücksichtigung seiner aktuellen Lebensverhältnisse
nicht dazu in der Lage ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein
Unterhalt oder gesetzliche Unterhaltspflichten gegenüber Dritten (Ehefrau,
Kinder) gefährdet werden. Das beschenkte Kind hat im vorliegenden Fall erfolgreich
die Einrede eines Notbedarfs an der Immobilie geltend gemacht, da die Ehefrau
des Kindes auf eine behindertengerechte Wohnung angewiesen war (Landgericht Düsseldorf,
Urteil vom 28.03.2013, Az.: 14c O 205/11).
Immobilienrecht/Sozialrecht – Rechtsanwälte Kotz
Kreuztal/Siegen
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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