Nach § 81 a Abs. 2 StPO steht die Anordnung der Blutentnahme
grundsätzlich dem Richter zu. Nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch
die mit der Einholung einer richterlichen Entscheidung einhergehende
Verzögerung besteht auch eine Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft und -
nachrangig - ihrer Ermittlungspersonen. Die Strafverfolgungsbehörden müssen
daher regelmäßig versuchen, die Anordnung des zuständigen Richters einzuholen,
bevor sie selbst die Blutentnahme anordnen. Die Gefährdung des Untersuchungserfolgs
muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen und in den
Ermittlungsakten zu dokumentieren sind, sofern die Dringlichkeit nicht evident
ist (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2007, 1345 f.; OLG Dresden, NJW 2009, 2149 ff.;
OLG Bamberg NJW 2009, 2146 ff). In der Zeit zwischen dem Verdacht auf eine
Trunkenheitsfahrt und dem Zeitraum, der allein durch die Benachrichtigung eines
Arztes zur Entnahme der Blutprobe und dessen Ankunft vergeht, besteht
regelmäßig hinreichende Gelegenheit, jedenfalls telefonisch eine richterliche
Anordnung einzuholen. Der Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81 a Abs. 2
StPO führt zu einem Beweisverwertungsverbot und damit zur Unverwertbarkeit der
Ergebnisse der Blutalkoholuntersuchung.
Bußgeld – Strafverfahren Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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