Im Gebrauchtwagenhandel macht es
für die Kaufentscheidung eines Fahrzeugkäufers einen beträchtlichen
Unterschied, ob das gekaufte Fahrzeug einen oder z.B. drei Vorbesitzer hatte. Die
Falschangabe eines Vorbesitzers/Verkäufers hinsichtlich der tatsächlichen Vorbesitzeranzahl
des verkauften Fahrzeugs stellt einen Sachmangel des Fahrzeugs im Sinne des §
434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB dar, der den Fahrzeugkäufer zum Rücktritt vom
Kaufvertrag sowie zur Forderung von Schadensersatz gegenüber dem
Fahrzeugverkäufer berechtigt (OLG Naumburg, Urteil vom 14.08.2012, Az.: 1 U
35/12).
Autorecht Siegen/Kreuztal –
Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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