Donnerstag, 31. März 2011

Sachverständigenkostenerstattung nach Verkehrsunfall mit Mitverschulden

Die Kosten eines eingeholten Kfz-Sachverständigengutachtens nach einem Verkehrsunfall haben der Schädiger und seine KFZ-Haftpflichtversicherung auch bei einem Mitverschulden des Geschädigten am Verkehrsunfall in voller Höhe zu erstatten (OLG Rostock, Urteil vom 18.03.2011, Az: 5 U 144/10).

Sachverständigenkosten sind - außer bei Bagatellschäden - erstattungsfähige Kosten der Rechtsverfolgung (BGH NJW 2007, 1450; 2005, 356). Insoweit findet keine Quotelung statt. Dies entspricht der Differenztheorie, wonach der Schädiger dem Geschädigten das schuldet, was der Geschädigte aufwenden muss, um den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Im Gegensatz zu den Schadenspositionen, die im Falle der Mithaftung des Geschädigten quotiert werden müssen, wie etwa Reparaturkosten, fallen Sachverständigenkosten überhaupt nicht an, wenn der Geschädigte den Unfall selbst vollständig verursacht, und dienen ausschließlich dazu, den aufgrund der jeweiligen Haftungsquote erstattungsfähigen Anteil des dem Geschädigten entstandenen Sachschadens von dem Schädiger ersetzt zu bekommen Der Sachverständige kann nur zur Feststellung des Gesamtschadens beauftragt werden.
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Mittwoch, 30. März 2011

Modernisierungskosten der Mietwohnung – Umlage auf Mieter
Ein Vermieter darf die anfallenden Renovierungskosten bei Modernisierungsarbeiten des Mietobjekts/der Mietwohnung auf die Mieter umlegen. Dies gilt sogar dann, wenn der Mieter die Arbeiten selbst vornimmt um sich die angefallenen Aufwendungen vom Vermieter ersetzen lässt (BGH, Urteil vom 30.03.2011, Az.: VIII ZR 173/10).
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Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet – Gerichtsstand in Deutschland
Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet (z.B. Rufmord, üble Nachrede, Bilderveröffentlichung) kann nicht immer in Deutschland geklagt werden. In Deutschland kann z.B. auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz nur dann geklagt werden, wenn die Persönlichkeitsrechtsverletzungen einen Inlandsbezug mit Deutschland aufweisen. Der Serverstandort für die gehosteten Daten ist für den Klageort nicht entscheidend (BGH, Urteil vom 29.03.2011, Az: VI ZR 111/10).
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Dienstag, 29. März 2011

Fehlalarm – Mieterhaftung für Feuerwehrschäden
Alarmiert ein Mieter die Feuerwehr wenn hinreichende Anhaltspunkte für einen Notfall in einer Nachbarwohnung bestehen, haftet er nicht für Schäden, die durch die Feuerwehr (z.B. durch das Aufbrechen der Wohnungstüre) verursacht werden (LG Berlin, Urteil vom 26.01.2011, Az: 49 S 106/10).
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Betäubungsmittelverstoß bei Polizeiangestellten – fristlose Kündigung

Besteht gegen einen Polizeiangestellten der Verdacht der außerdienstlichen Herstellung von Betäubungsmitteln, so kann vom Arbeitgeber eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden (ArbG Berlin, Urteil vom 29.03.2011, Az: 50 Ca 13388/10).
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Montag, 28. März 2011

Darlehensrückzahlung mit bestempelten Geldscheinen nicht möglich

Ein Schuldner muss ein Darlehen mit unbestempelten Gelscheinen zurückzahlen. Der Gläubiger kann die Annahme von privat bestempelten Geldscheinen des Schuldners – die möglicherweise nicht überall angenommen werden oder sonstige Nachteile nach sich ziehen können – verweigern, da eine Geldschuld eine Wertverschaffungsschuld und keine Sachschuld ist (AG München, Urteil vom 09.06.2010, Az: 233 C 7650/10).
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Samstag, 26. März 2011

Arbeitszeugnis – Leistungsort und Neuausstellung bei Verlust
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist das Arbeitszeugnis grundsätzlich vom Arbeitnehmer beim Arbeitgeber abzuholen. Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, hat die Leistung am Wohnsitz des Schuldners zu erfolgen, § 269 Abs. 1 BGB. An die Stelle des Wohnsitzes tritt, wenn der Schuldner seiner gewerblichen Niederlassung an einem anderen Ort hat, der Gewerbebetrieb des Schuldners, wenn die Verbindlichkeit in seinem Gewerbebetrieb entstanden ist, § 269 Abs. 2 BGB.
Ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines Zeugnisses durch Erfüllung erloschen, geht das Zeugnis verloren oder wird es beschädigt, ist der Arbeitgeber im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine neue Ausfertigung zu überlassen. Dies ergibt sich aus einer nachvertraglichen Nebenpflicht des Arbeitsvertrages. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Verlust oder die Beschädigung des Originalzeugnisses von dem Arbeitnehmer zu vertreten ist. Entscheidend ist vielmehr allein die Frage, ob dem bisherigen Arbeitgeber die Ersatzausstellung zugemutet werden kann (LAG Hessen, Urteil vom: 07.02.2011, Az: 16 Sa 1195/10).
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