Darlehensrückzahlung mit bestempelten Geldscheinen nicht möglich
Ein Schuldner muss ein Darlehen mit unbestempelten Gelscheinen zurückzahlen. Der Gläubiger kann die Annahme von privat bestempelten Geldscheinen des Schuldners – die möglicherweise nicht überall angenommen werden oder sonstige Nachteile nach sich ziehen können – verweigern, da eine Geldschuld eine Wertverschaffungsschuld und keine Sachschuld ist (AG München, Urteil vom 09.06.2010, Az: 233 C 7650/10).
Rechtsanwälte Kotz Siegen
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