Private Arztrechnungen sind erst mit Rechnungsstellung fällig
Private Arztrechnungen werden gemäß § 12 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erst mit Rechnungsstellung fällig, so dass die Verjährungsfrist erst ab diesem Zeitpunkt beginnt (AG München, Urteil vom 28.09.2010, Az: 213 C 18634/10).
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