Aktfotos in Kirche sind strafbar………
Die Fertigung von Aktfotos in einer Kirche stellt eine Störung der Religionsausübung nach § 167 Abs. 1 Nr. 2 StGB dar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft werden (Amtsgericht Memmingen, Urteil vom 25.01.2011, Az.: 3 Ds 223 Js 688/10).
Rechtsanwälte Kotz Siegen Kreuztal
Siegener Strasse 104
57223 Kreuztal
http://www.ra-kotz.de
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen