Arbeitslosengeldsperre bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages?
Schließt ein Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber aufgrund des Wegfalls seines Arbeitsplatzes einen Aufhebungsvertrag und werden im geschlossenen Aufhebungsvertrag die Regelungen des § 1a Kündigungsschutzgesetz zur Abfindungshöhe beachtet, darf von der Agentur für Arbeit keine Sperrzeit von 12 Wochen verhängt werden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.02.2011, Az: L 3 AL 712/09). Der Arbeitnehmer führt in diesen Fällen auch keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Arbeitslosigkeit herbei, wenn keine Anzeichen dafür gegeben sind, dass der Aufhebungsvertrag bewußt zu Lasten der Agentur für Arbeit geschlossen wurde.
Rechtsanwälte Kotz Siegen
Siegener Strasse 104
57223 Kreuztal
http://www.ra-kotz.de
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen