Schönheitsreparaturenklausel in Gewerberaummietverträgen
Auch bei Gewerberaummietverträgen kann der Vermieter dem Mieter nicht vorschreiben, dass der Mieter von der bisherigen Ausführungsart der Schönheitsreparaturen nur mit Zustimmung des Vermieters abweichen darf. Eine anders lautende Mietvertragsklausel ist unwirksam und hat zur Folge, dass der Vermieter die Schönheitsreparaturenkosten nicht auf den Mieter abwälzen kann (KG, Beschluss vom 17.05.2010, Az: 8 U 17/10).
Rechtsanwälte Kotz Siegen
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