Fehlalarm – Mieterhaftung für Feuerwehrschäden
Alarmiert ein Mieter die Feuerwehr wenn hinreichende Anhaltspunkte für einen Notfall in einer Nachbarwohnung bestehen, haftet er nicht für Schäden, die durch die Feuerwehr (z.B. durch das Aufbrechen der Wohnungstüre) verursacht werden (LG Berlin, Urteil vom 26.01.2011, Az: 49 S 106/10).
Rechtsanwälte Kotz Siegen
Siegener Strasse 104
57223 Kreuztal
http://ping.fm/JtSkd
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen