Sittenwidrige Schweigegeldvereinbarung über strafbare Handlung
Eine Schweigegeldvereinbarung die verhindern soll, dass die an einer Straftat (hier Steuerhinterziehung)beteiligten Personen keine Selbstanzeigen vornehmen, ist sittenwidrig und nichtig. Eine Gegenleistung für das Stillschweigen über strafbare Handlungen führt dann nicht zur Sittenwidrigkeit, wenn die Gegenleistung der Schadlosstellung oder Wiedergutmachung dient; die Grenze zur Sittenwidrigkeit ist jedoch überschritten, wenn derjenige, der Stillschweigen bewahren soll, die Situation in gewinnsüchtiger Weise ausnützt, beispielsweise indem er die Gegenseite unter Druck setzt, um nicht bestehende oder in einem gerichtlichen Verfahren in dieser Höhe nicht durchsetzbare Ansprüche zu verwirklichen (OLG Nürnberg, Urteil vom 30.03.2001, Az: 6 U 1182/00).
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Unterblog der Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal mit aktuellen Urteilen und Rechtsinformationen in Kurzform. Rechtsanwalt Dr. Christian Kotz veröffentlicht tagesaktuelle Urteile und Rechtsinformationen.
Samstag, 30. April 2011
Private Unfallversicherungsverträge – Ein Überblick:
Die versicherte Person erhält im Schadensfall bei einer privaten Unfallversicherung eine Geldsumme oder eine Rentenleistung, deren Höhe davon abhängt, wie stark die durch den Unfall verursachte dauernde Invalidität (Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit der versicherten Person) ist. Die private Unfallversi-cherung leistet für eingetretene Unfälle die sich weltweit ereignet haben (im Gegensatz zur gesetz-lichen Unfallversicherung). Ein Unfall im Sinne der privaten Unfallversicherung liegt in der Re-gel vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet oder eine erhöhte Kraftanstrengung zu einer Verletzung geführt hat. Um Leistungen aus dem Unfallversicherungsvertrag zu erhalten, muss die versicherte Person beweisen, dass die bei ihr eingetretene Invalidität und deren Ausmaß auf den Unfall zurückzuführen sind. Eine unfallbedingte Invalidität muss innerhalb von 1 Jahr nach dem Unfall eingetreten sowie innerhalb von 15 – 18 Monaten (je nach Versicherungsvertrag auch län-ger) ärztlich festgestellt und beim Versicherer geltend gemacht worden sein. Diese Fristen sind unbedingt einzuhalten, da es sich um Ausschluss-fristen handelt. Innerhalb einer Zeitspanne von 3 Jahren können in der Regel sowohl die versicherte Person als auch die Versicherung die Invalidität erneut ärztlich bemessen lassen. Vorschäden schließen eine Leistung in der privaten Unfallver-sicherung nicht aus, sie sind jedoch in der Regel leistungsmindernd zu berücksichtigen. Die versi-cherte Person hat gegenüber der Versicherung einen Anspruch auf Vorschüsse, wenn die Leis-tungspflicht der Versicherung dem Grunde nach feststeht. Erleidet man aufgrund von Trunkenheit (über 0,8 Promille) einen Unfall, muss die private Unfallversicherung in der Regel nicht leisten. Fer-ner können im Rahmen eines Unfallversiche-rungsvertrages Übergangsleistungen, Kranken- und Krankenhaustagegelder, Genesungsgelder und Todesfallleistungen vertraglich vereinbart werden.
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Die versicherte Person erhält im Schadensfall bei einer privaten Unfallversicherung eine Geldsumme oder eine Rentenleistung, deren Höhe davon abhängt, wie stark die durch den Unfall verursachte dauernde Invalidität (Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit der versicherten Person) ist. Die private Unfallversi-cherung leistet für eingetretene Unfälle die sich weltweit ereignet haben (im Gegensatz zur gesetz-lichen Unfallversicherung). Ein Unfall im Sinne der privaten Unfallversicherung liegt in der Re-gel vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet oder eine erhöhte Kraftanstrengung zu einer Verletzung geführt hat. Um Leistungen aus dem Unfallversicherungsvertrag zu erhalten, muss die versicherte Person beweisen, dass die bei ihr eingetretene Invalidität und deren Ausmaß auf den Unfall zurückzuführen sind. Eine unfallbedingte Invalidität muss innerhalb von 1 Jahr nach dem Unfall eingetreten sowie innerhalb von 15 – 18 Monaten (je nach Versicherungsvertrag auch län-ger) ärztlich festgestellt und beim Versicherer geltend gemacht worden sein. Diese Fristen sind unbedingt einzuhalten, da es sich um Ausschluss-fristen handelt. Innerhalb einer Zeitspanne von 3 Jahren können in der Regel sowohl die versicherte Person als auch die Versicherung die Invalidität erneut ärztlich bemessen lassen. Vorschäden schließen eine Leistung in der privaten Unfallver-sicherung nicht aus, sie sind jedoch in der Regel leistungsmindernd zu berücksichtigen. Die versi-cherte Person hat gegenüber der Versicherung einen Anspruch auf Vorschüsse, wenn die Leis-tungspflicht der Versicherung dem Grunde nach feststeht. Erleidet man aufgrund von Trunkenheit (über 0,8 Promille) einen Unfall, muss die private Unfallversicherung in der Regel nicht leisten. Fer-ner können im Rahmen eines Unfallversiche-rungsvertrages Übergangsleistungen, Kranken- und Krankenhaustagegelder, Genesungsgelder und Todesfallleistungen vertraglich vereinbart werden.
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Freitag, 29. April 2011
Impressumspflicht bei Hompagebaustelle?
Nach § 5 Abs.1 Telemediengesetz (TMG) besteht für gewerbliche Internetseiten eine Impressumspflicht. Besteht die Internetseite des Gewerbetreibenden jedoch nur aus einer Hinweis- oder Baustellenseite, so stellen diese Internetseiten noch keine gewerbliche bzw. geschäftsmäßige Tätigkeit des Gewerbetreibenden dar. Vorschalt- bzw. Wartungsseiten dienen insoweit nicht dem Zweck der Verfolgung wirtschaftlicher Interessen, da auf ihnen keine konkreten Leistungen beworben werden. Ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Telemediengesetz liegt daher bei Vorschalt-, Wartungs- oder Baustelleninternetseiten nicht vor (LG Düsseldorf, Az: 12 O 312/10, Urteil vom 15.12.2010).
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Nach § 5 Abs.1 Telemediengesetz (TMG) besteht für gewerbliche Internetseiten eine Impressumspflicht. Besteht die Internetseite des Gewerbetreibenden jedoch nur aus einer Hinweis- oder Baustellenseite, so stellen diese Internetseiten noch keine gewerbliche bzw. geschäftsmäßige Tätigkeit des Gewerbetreibenden dar. Vorschalt- bzw. Wartungsseiten dienen insoweit nicht dem Zweck der Verfolgung wirtschaftlicher Interessen, da auf ihnen keine konkreten Leistungen beworben werden. Ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Telemediengesetz liegt daher bei Vorschalt-, Wartungs- oder Baustelleninternetseiten nicht vor (LG Düsseldorf, Az: 12 O 312/10, Urteil vom 15.12.2010).
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Donnerstag, 28. April 2011
Versicherungsprämien – Zuschläge bei ratierlicher Zahlung über das Jahr unwirksam
Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar, einfach und präzise darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klauseln in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich sind. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass die Klauseln die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGHZ 147, 354 und 373).
Diesen Anforderungen genügen weder die streitgegenständlichen Klauseln für die Kapitallebensversicherung noch für die Rentenversicherung:
(1) Die Beiträge zu ihrer Lebensversicherung müssen Sie jährlich (Jahresbeiträge) entrichten. Die Jahresbeiträge werden zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig. …]
(2) Nach Vereinbarung können Sie Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen (Ratenzahlungen); in diesen Fällen sind in den mit Ihnen vereinbarten Raten Zuschläge enthalten. [Die einzelnen Raten sind jeweils zum Ersten eines Ratenzahlungsabschnitts fällig.]“
…………………….
[„(1) Sie zahlen Jahresbeiträge, die jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres fällig werden.] Nach Vereinbarung können Sie Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen (Ratenzahlungen); hierfür werden Ratenzuschläge erhoben. [Die einzelnen Raten sind jeweils zum Ersten eines Ratenzahlungsabschnitts fällig.]“
Die Regelung zu den Zuschlägen bei unterjähriger Zahlung in den vorgenannten Versicherungsklauseln ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Das Transparenzgebot ist im vorliegenden Fall zu beachten. Es ist verletzt, weil der Verbraucher selbst bei Wahrung der gebotenen Aufmerksamkeit und Sorgfalt nicht erkennen kann, wie hoch der Zuschlag ist, wenn er eine unterjährige Zahlungsweise wünscht (LG Stuttgart, Urteil vom 26.04.2011, Az: 20 O 211/10).
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Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar, einfach und präzise darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klauseln in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich sind. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass die Klauseln die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGHZ 147, 354 und 373).
Diesen Anforderungen genügen weder die streitgegenständlichen Klauseln für die Kapitallebensversicherung noch für die Rentenversicherung:
(1) Die Beiträge zu ihrer Lebensversicherung müssen Sie jährlich (Jahresbeiträge) entrichten. Die Jahresbeiträge werden zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig. …]
(2) Nach Vereinbarung können Sie Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen (Ratenzahlungen); in diesen Fällen sind in den mit Ihnen vereinbarten Raten Zuschläge enthalten. [Die einzelnen Raten sind jeweils zum Ersten eines Ratenzahlungsabschnitts fällig.]“
…………………….
[„(1) Sie zahlen Jahresbeiträge, die jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres fällig werden.] Nach Vereinbarung können Sie Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen (Ratenzahlungen); hierfür werden Ratenzuschläge erhoben. [Die einzelnen Raten sind jeweils zum Ersten eines Ratenzahlungsabschnitts fällig.]“
Die Regelung zu den Zuschlägen bei unterjähriger Zahlung in den vorgenannten Versicherungsklauseln ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Das Transparenzgebot ist im vorliegenden Fall zu beachten. Es ist verletzt, weil der Verbraucher selbst bei Wahrung der gebotenen Aufmerksamkeit und Sorgfalt nicht erkennen kann, wie hoch der Zuschlag ist, wenn er eine unterjährige Zahlungsweise wünscht (LG Stuttgart, Urteil vom 26.04.2011, Az: 20 O 211/10).
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Mittwoch, 27. April 2011
Unfall bei Nachbarschaftshilfe – gesetzliche Unfallversicherung tritt ein
Leistet man im Rahmen der Nachbarschaftshilfe umfangreiche Arbeiten von wirtschaftlichem Wert (im Fall Malerarbeiten am Haus des Nachbarn), die über bloße alltägliche Gefälligkeiten hinausgehen, ist man im Falle eines Unfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert und kann Ansprüche gegenüber dieser geltend machen (z.B. Rentenzahlungen). Tritt die gesetzliche Unfallversicherung ein, so kann man jedoch keine Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen gegenüber seinem Nachbarn geltend machen (LSG Bayern, Urteil vom 29.03.2011, Az: L 3 U 255/10).
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Leistet man im Rahmen der Nachbarschaftshilfe umfangreiche Arbeiten von wirtschaftlichem Wert (im Fall Malerarbeiten am Haus des Nachbarn), die über bloße alltägliche Gefälligkeiten hinausgehen, ist man im Falle eines Unfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert und kann Ansprüche gegenüber dieser geltend machen (z.B. Rentenzahlungen). Tritt die gesetzliche Unfallversicherung ein, so kann man jedoch keine Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen gegenüber seinem Nachbarn geltend machen (LSG Bayern, Urteil vom 29.03.2011, Az: L 3 U 255/10).
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Dienstag, 26. April 2011
Vermieter darf Mieter nur mit Nebenkosten belasten die erforderlich sind
Im Mietrecht herrscht das sog. Wirtschaftlichkeitsgebot. Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot darf ein Vermieter einen nur mit Nebenkosten belasten, die erforderlich und angemessen sind. Für die Wohnraummiete ist diese Verpflichtung in § 556 Abs. 3 Satz 1, § 560 Abs. 5 BGB und § 24 Abs. 2 Satz 1 II. BV und § 20 Abs. 1 Satz 2 NMV geregelt. Sie gilt gemäß § 242 BGB auch für Geschäftsraummiete. Auch der Vermieter von Geschäftsräumen darf nach Treu und Glauben nur solche Kosten auf den Mieter umlegen, die dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügen (KG Berlin, Beschluss vom 07.02.2011, Az: 8 U 147/10).
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Im Mietrecht herrscht das sog. Wirtschaftlichkeitsgebot. Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot darf ein Vermieter einen nur mit Nebenkosten belasten, die erforderlich und angemessen sind. Für die Wohnraummiete ist diese Verpflichtung in § 556 Abs. 3 Satz 1, § 560 Abs. 5 BGB und § 24 Abs. 2 Satz 1 II. BV und § 20 Abs. 1 Satz 2 NMV geregelt. Sie gilt gemäß § 242 BGB auch für Geschäftsraummiete. Auch der Vermieter von Geschäftsräumen darf nach Treu und Glauben nur solche Kosten auf den Mieter umlegen, die dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügen (KG Berlin, Beschluss vom 07.02.2011, Az: 8 U 147/10).
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Urlaubsstaffelungen nach Lebensalter verstoßen gegen das AGG
Urlaubsstaffelungen in Tarifverträgen die nach dem Lebensalter vorgenommen werden verstoßen gegen das Altersdiskriminierungsgesetz und lösen Schadensersatzansprüche der diskriminierten Arbeitnehmer aus. Der diskriminierte Arbeitnehmer kann den vorgesehenen Urlaubshöchstsatz fordern (LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2011, Az: 8 Sa 1274/10).
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Urlaubsstaffelungen in Tarifverträgen die nach dem Lebensalter vorgenommen werden verstoßen gegen das Altersdiskriminierungsgesetz und lösen Schadensersatzansprüche der diskriminierten Arbeitnehmer aus. Der diskriminierte Arbeitnehmer kann den vorgesehenen Urlaubshöchstsatz fordern (LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2011, Az: 8 Sa 1274/10).
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