Impressumspflicht bei Hompagebaustelle?
Nach § 5 Abs.1 Telemediengesetz (TMG) besteht für gewerbliche Internetseiten eine Impressumspflicht. Besteht die Internetseite des Gewerbetreibenden jedoch nur aus einer Hinweis- oder Baustellenseite, so stellen diese Internetseiten noch keine gewerbliche bzw. geschäftsmäßige Tätigkeit des Gewerbetreibenden dar. Vorschalt- bzw. Wartungsseiten dienen insoweit nicht dem Zweck der Verfolgung wirtschaftlicher Interessen, da auf ihnen keine konkreten Leistungen beworben werden. Ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Telemediengesetz liegt daher bei Vorschalt-, Wartungs- oder Baustelleninternetseiten nicht vor (LG Düsseldorf, Az: 12 O 312/10, Urteil vom 15.12.2010).
Rechtsanwälte Kotz - wettbewerbsrechtliche Abmahnung
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