Donnerstag, 21. April 2011

Alte Widerrufsklausel im Arbeitsverträgen unwirksam – ergänzende Vertragsauslegung
Alte formularmäßige Widerrufsklauseln in Arbeitsverträgen (z.B. über widerrufliche Zulagen) die bis zum 31.12.2002 nicht angepaßt worden sind, sind unwirksam, da sie nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. In diesen Fällen ist die Arbeitsvertragslücke jedoch durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen (BAG, Urteil vom 20.04.2011, Az: 5 AZR 191/10).
Rechtsanwälte Kotz - Arbeitsrechtsberatung
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