Samstag, 9. April 2011

Befristetes Arbeitsverhältnis bei früherer Beschäftigung beim Arbeitgeber möglich?
Ein Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer, auch wenn dieser in der Vergangenheit einmal für ihn gearbeitet hat (muss jedoch mindestens 3 Jahre zurückliegen) ohne Sachgrund auf 2 Jahre befristen (BAG, Urteil vom 06.04.2011, Az: 7 AZR 716/09). Dies verstößt nicht gegen das Zuvorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG.
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