Montag, 11. April 2011

Falschparken - Abschleppkosten muss notfalls der Fahrzeughalter zahlen
Wird ein Fahrzeug im Halteverbot abgestellt und anschließend abgeschleppt, muss der Fahrzeugführer in der Regel die anfallenden Abschleppkosten zahlen. Ist der Fahrzeugführer nicht zu ermitteln, haftet der Fahrzeughalter für die anfallenden Abschleppkosten. Die Abschleppkosten können auch dann gegen den Fahrzeughalter festgesetzt werden, wenn der Fahrzeugführer im außereuropäischen Ausland wohnt und die Abschleppkosten aus diesem Grunde gegenüber diesem nicht beigetrieben werden können (Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 23.02.2011, Az: 6 K 1/10).
Rechtsanwälte Kotz Siegen - Verkehrsrecht
Siegener Strasse 104
57223 Kreuztal
http://ping.fm/MYeAp

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen