Samstag, 30. April 2011

Sittenwidrige Schweigegeldvereinbarung über strafbare Handlung

Eine Schweigegeldvereinbarung die verhindern soll, dass die an einer Straftat (hier Steuerhinterziehung)beteiligten Personen keine Selbstanzeigen vornehmen, ist sittenwidrig und nichtig. Eine Gegenleistung für das Stillschweigen über strafbare Handlungen führt dann nicht zur Sittenwidrigkeit, wenn die Gegenleistung der Schadlosstellung oder Wiedergutmachung dient; die Grenze zur Sittenwidrigkeit ist jedoch überschritten, wenn derjenige, der Stillschweigen bewahren soll, die Situation in gewinnsüchtiger Weise ausnützt, beispielsweise indem er die Gegenseite unter Druck setzt, um nicht bestehende oder in einem gerichtlichen Verfahren in dieser Höhe nicht durchsetzbare Ansprüche zu verwirklichen (OLG Nürnberg, Urteil vom 30.03.2001, Az: 6 U 1182/00).
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