Freitag, 24. Juni 2011

Verkehrsunfall mit Privatfahrzeug bei Rufbereitschaft - Arbeitgeberhaftung
Muss ein Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Rufbereitschaften leisten, haftet der Arbeitgeber für Unfallschäden am Privatfahrzeug des Arbeitnehmers, wenn der Einsatz des Privatfahrzeugs notwendig war, um pünktlich an den Arbeitsplatz zu gelangen (BAG, Urteil vom 22.06.2011, Az: 8 AZR 102/10).
Rechtsanwälte Kotz – Arbeitsrechtsberatung
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