Beendet ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis durch
Eigenkündigung, hat er einen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung, wenn er
seinen bezahlten Jahresurlaub ganz oder teilweise vor der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses nicht nehmen konnte.
Ein Arbeitnehmer hat beim Eintritt in den Ruhestand auch
einen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub, den
er aus Krankheitsgründen nicht nehmen konnte.
Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis beendet wurde und
der nach einer mit seinem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung während eines
bestimmten Zeitraums vor seiner Versetzung in den Ruhestand weiterhin sein
Entgelt bezog, aber verpflichtet war, nicht an seinem Arbeitsplatz zu
erscheinen, hat keinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den während
dieses Zeitraums nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub, es sei denn, dass er
den Urlaub wegen Krankheit nicht nehmen konnte.
Es ist zum einen Sache der Mitgliedstaaten, zu entscheiden,
ob sie Arbeitnehmern neben dem in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 vorgesehenen
Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche
auf bezahlten Urlaub gewähren. In diesem Fall können die Mitgliedstaaten vorsehen,
dass ein Arbeitnehmer, der vor der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses aus
Krankheitsgründen seinen zusätzlichen bezahlten Jahresurlaub nicht in vollem
Umfang verbrauchen konnte, Anspruch auf eine diesem zusätzlichen Zeitraum
entsprechende finanzielle Vergütung hat. Zum anderen ist es Sache der
Mitgliedstaaten, die Bedingungen für die Gewährung festzulegen.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 20.07.2016,
Az.: C-341/15
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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