Die Reiserücktritts(kosten)versicherung soll dem Reisenden
die Kosten ersetzen, die aufgrund einer Stornierung (z.B. wegen Erkrankung,
Unfallverletzung, erheblichem Schaden am Eigentum, Verlust des Arbeitsplatzes)
einer gebuchten Reise bzw. Reiseleistung anfallen. Bei den
Reisestornierungskosten (bis zu 100 % des Reisepreises) handelt es sich um
einen Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters gegen den Reisenden, wenn
dieser die Reise nicht antritt bzw. die gebuchte Reiseleistung nicht in
Anspruch nimmt. Die jeweilig anfallenden Stornierungskosten legt der
Reiseveranstalter im Reisevertrag bzw. in seinen AGB fest. Der Reisende trägt
somit ab dem Zeitpunkt der Reisebuchung bis zum Reiseantritt ein erhebliches
finanzielles Risiko, wenn er die Reise nicht antritt und keine
Reiserücktritts(kosten)versicherung abgeschlossen hat. In der
Reiserücktrittsversicherung sind in der Regel sowohl Pauschalreisen als auch
einzelne Reiseleistungen (z.B. gesondert gebuchter Ausflug) versichert.
Bei einer Stornierung der Reise trägt die Versicherung die
Reisestornierungskosten. Bei einem Reiseabbruch trägt die Versicherung die
Rückreisekosten sowie die sonstigen Rückreisemehrkosten. Der Reisende kann
zusätzlich eine sog. „Ersatzreise-Versicherung“ abschließen, diese ersetzt bei
einem Reiseabbruch den anteiligen Wert der nicht in Anspruch genommenen
Reiseleistung.
Nicht vom Versicherungsumfang der
Reiserücktrittsversicherung umfasst sind z.B. die angefallenen Visumskosten
oder Impfkosten.
Kann der Reisende die Reise nicht antreten bzw. die
Reiseleistung nicht in Anspruch nehmen, muss er dies der Versicherung
unverzüglich anzeigen und gleichzeitig versuchen, die Reise bzw. die gebuchte
Reiseleistung zu stornieren.
Auch chronisch Kranke genießen Versicherungsschutz in der
Versicherung (OLG Koblenz, Urteil vom 11.12.2009; Az.: 10 U 613/09).
Reiserecht Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
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