Wann haftet die Hausratsversicherung?
Reiseunterkunft: Die Hausratsversicherung haftet, wenn in
die Reiseunterkunft eingebrochen und Sachen des Versicherungsnehmers und/oder
seiner im Haushalt lebenden Mit-bewohner entwendet worden sind.
Für Sturm- und Hagelschäden besteht Versicherungsschutz,
wenn sich die versicherten Sachen zum Schadenszeitpunkt in Gebäuden befanden.
Zelte und deren Inhalt sind jedoch nicht versichert.
Raub: Wird der Versicherungsnehmer oder eine in seinem
Haushalt lebende Person während des Urlaubs ausgeraubt, so haftet die
Hausratsversicherung ebenfalls. Bei Trick- oder Taschendiebstählen besteht
jedoch kein Versicherungsschutz.
Parkhaus: Wird das Kraftfahrzeug oder der Wohnwagen in einem
Gebäude (z.B. Garage oder Parkhaus) abgestellt und sodann aufgebrochen, besteht
unter Umständen ebenfalls Versicherungsschutz.
Gegen Vandalismus besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
Tritt ein Schadensfall ein, so muss dieser unverzüglich der
Hausratsversicherung gemeldet werden. Man sollte Fotos von den beschädigten
Sachen bzw. von den Diebstahlspuren fertigen und die Diebstähle sowie
Raubüberfälle sofort bei der lokalen Polizei anzeigen.
Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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