Bei Verkehrsteilnehmern, die mit einer
Blutalkoholkonzentration von bis zu 1,8 Promille und erstmals einschlägig
auffällig geworden sind, wird die erfolgreiche Teilnahme an einem geeigneten
Nachschulungskurs regelmäßig zu einer Verkürzung der verhängten Sperrfrist
führen, soweit nicht im Einzelfall besondere Umstände gegen eine solche
Entscheidung sprechen (AG Dresden, Az.: 215 Cs 701 Js 18067/14, Beschluss vom
11.08.2014).
Verkehrsstrafrecht – Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
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