Der Grad der Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit kann ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln sein,
wobei es auf das Verhältnis zwischen der gefahrenen und der vorgeschriebenen
Geschwindigkeit ankommt. Es ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass einem
Fahrzeugführer die erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit
aufgrund der Fahrgeräusche und der vorüberziehenden Umgebung jedenfalls dann
nicht verborgen bleibt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40
% überschritten wird (OLG Hamm, Az.: 4 RBs 91/16, Beschluss vom 10.05.2016).
Bußgeldverfahren Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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