Nach § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB besteht die Rechtspflicht eines
Ehegatten, dem anderen Ehegatten den durch ihn erzielten
Schadensfreiheitsrabatt in einer Kraftfahrzeugversicherung im Falle der
Trennung zu übertragen (OLG Hamm, Beschluss vom 13.04.2011, Az: II-8 WF
105/11). Dieser Anspruch beruht auf dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben und
darauf, dass der Schadensfreiheitsrabatt nur formal im Vermögen des einen
Ehegatten entstanden ist, während der andere Ehegatte diesen durch die
tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs "erzielt" hat.
Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
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