Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Unterblog der Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal mit aktuellen Urteilen und Rechtsinformationen in Kurzform. Rechtsanwalt Dr. Christian Kotz veröffentlicht tagesaktuelle Urteile und Rechtsinformationen.
Sonntag, 7. August 2016
Beleidigung des Arbeitgebers in Facebook mittels Emoticons – Kündigung?
Die Beleidigung von Vorgesetzten in der Kommentarfunktion
der Facebookchronik eines Arbeitskollegen mittels Emoticons z.B. als „Sau“ kann
eine fristlose bzw. fristgerechte Kündigung rechtfertigen. Gemäß § 626 Abs. 1
BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem
Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter
Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden
kann. Ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB ist also nur gegeben,
wenn das Ergebnis dieser Gesamtwürdigung die Feststellung der Unzumutbarkeit
einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auch nur bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist ist. Auch grobe Beleidigungen des Arbeitgebers und/oder seiner
Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt
eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, können einen
gewichtigen Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten
Interessen des Arbeitgebers darstellen und eine außerordentliche Kündigung an
sich rechtfertigen (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.6.2016, Az.: 4 Sa 5/16).
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