Nach einem unverschuldeten
Verkehrsunfall beauftragen durchschnittlich nur 15 % der Geschädigten einen
Rechtsanwalt zur Durchsetzung ihrer berechtigten Schadensersatzansprüche. Hierdurch
verzichten die Geschädigten in der Regel auf erhebliche
Schadensersatzansprüche. Hierzu hat das OLG Frankfurt am Main in einem Urteil
vom 02.12.2014, mit dem Az.: 22 U 171/13 ausgeführt, dass auch bei einfachen
Verkehrsunfallsachen die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als
erforderlich anzusehen ist und die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung aus
diesem Grunde auch dessen Kosten bis zum regulierten Betrag tragen muss. Gerade
die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung
zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.ä. lässt es nach Auffassung
des OLG Frankfurt geradezu als fahrlässig erscheinen, einen
Verkehrsunfallschaden ohne die
Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln. Auch die Einschaltung eines
Rechtsanwalts zu einem außergerichtlichen Güteversuch ist möglich, wenn dieser
nicht von vornherein aussichtslos ist.
Welche möglichen Ansprüche hat
man als Geschädigter?
1. Reparaturkosten bis zur Höhe des sog.
„Wiederbeschaffungswerts“ bzw. bis zur 130%-Grenze,
2. Sachverständigenkosten,
3. Anwaltskosten,
4. Abschleppkosten,
5. Mietwagenkosten,
6. Nutzungsausfallentschädigung,
7. Wertminderung des Fahrzeugs,
8. allg. Kostenpauschale (20,00 €
- 30,00 €),
9. andere Sachschäden z.B.
Zerstörung des Kofferrauminhalts,
10. Verdienstausfall,
12. Kinder-/Betreuungskosten,
13.
Haushaltshilfe/Haushaltsführungsschaden,
14. entgangener Gewinn,
15. Arzt-/Behandlungskosten,
16. Finanzierungskosten bei
Autokredit,
17. sonstige Kreditkosten,
18. Fahrzeugstandkosten,
19. Verlust einer Tankfüllung,
20. Fahrtkosten/Taxikosten für
unfallbedingte Fahrten,
21. Kosten für ein neues
Fahrzeugkennzeichen,
22. Abmeldekosten des
Unfallfahrzeugs,
23. Anmeldekosten des
Ersatzfahrzeugs.
Weitere Infos und einen Flyer im
PDF-Format finden Sie unter: www.verkehrsunfallsiegen.de
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